In den nationalen Rechtsordnungen umfasst das kollektive Arbeitsrecht das Koalitionsrecht, das Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht sowie das Recht der Mitbestimmung (Unternehmens-, betriebliche Mitbestimmung). Kollektives Arbeitsrecht erfüllt einen spezifischen Zweck. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen allein der Vertragsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu überlassen, wäre, wie die historische Erfahrung lehrt, keine Garantie für eine angemessene Vertragsgestaltung. Typischerweise befindet sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in einer unterlegenen Situation. Kollektives Arbeitsrecht hat deshalb die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis – in der Diktion der modernen Vertragsrechtsterminologie – „typischerweise gestörte Vertragsparität“ auszugleichen.33 Seite 12
