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IV. Elemente eines kollektiven Europäischen Arbeitsrechts

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

In den nationalen Rechtsordnungen umfasst das kollektive Arbeitsrecht das Koalitionsrecht, das Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht sowie das Recht der Mitbestimmung (Unternehmens-, betriebliche Mitbestimmung). Kollektives Arbeitsrecht erfüllt einen spezifischen Zweck. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen allein der Vertragsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu überlassen, wäre, wie die historische Erfahrung lehrt, keine Garantie für eine angemessene Vertragsgestaltung. Typischerweise befindet sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in einer unterlegenen Situation. Kollektives Arbeitsrecht hat deshalb die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis – in der Diktion der modernen Vertragsrechtsterminologie – „typischerweise gestörte Vertragsparität“ auszugleichen.3333Vgl Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, § 11 Rn 8. Treffend ist die Formulierung von Marhold/Friedrich, Arbeitsrecht, 413: „Die besondere Bedeutung der Verbände im Arbeitsleben beruht historisch gesehen auf der Notwendigkeit, durch Zusammenschlüsse der Arbeitnehmer in Verbänden wirtschaftliche Ungleichgewichtssituationen zu Lasten der Arbeitnehmer auszugleichen. Die Übertragung der Rechtsetzungsbefugnis im Arbeitsleben auf Verbände stellt jene Gleichgewichtssituation wieder her, die dem liberalen Vertragsmodell entspricht und auf einzelvertraglicher Ebene nicht gewährleistet ist“.

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