Wie gezeigt, hat der Gedanke, dass aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit eine Harmonisierung des Arbeitsrechts der einzelnen Mitgliedstaaten herbeizuführen ist, grundsätzlich keine Anerkennung gefunden. Eine bedeutsame Ausnahme wurde allerdings für das Prinzip der Lohngleichheit von Mann und Frau gemacht. Die Verneinung der Notwendigkeit einer Rechtsangleichung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts schließt aber nicht aus, dass punktuell und partiell Rechtsangleichung auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gefordert ist. Sowohl der Ohlin-Report als auch der Spaak-Bericht hatten einzelne Fälle und Situationen als möglich angesehen, bei denen arbeits- und sozialrechtliche Regelungen zu nicht hinzunehmenden Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, wenngleich diese Fälle als selten angesehen wurden.21 Da es sich nach allgemeiner Auffassung um Ausnahmesituationen handelte, wurde im EWGV auch keine besondere Rechtsangleichungsnorm für das Arbeitsrecht vorgesehen. Vielmehr mussten sich notwendige Korrekturen nationaler Arbeitsrechte in den allgemeinen normativen Rahmen der Rechtsangleichung einfügen.
