Die Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 ff AEUV) lassen die nationalen Arbeitsrechtsordnungen in ihrem Inhalt unberührt. Lediglich eine diskriminierungsfreie Gestaltung der Rechtsvorschriften wird verlangt. Von keinem Mitgliedstaat wurde bei den Beratungen über die Römischen Verträge die Schaffung eines Europäischen Arbeitsrechts im Sinne eines Arbeitnehmerschutzrechts nach dem Muster des Arbeitsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten gefordert. Vielmehr stellte sich die Frage, ob das Nebeneinander verschiedenartiger Arbeitsrechtssysteme im Hinblick auf das Prinzip der Wirtschaftsintegration hinzunehmen war. Seite 7
