Hat die Bank durch die Unterlassung der gehörigen Aufklärung oder durch fehlerhafte Information – sei es schuldhaft234 oder auch schuldlos – einen Geschäftsirrtum 235 des Kunden veranlasst236 und hat dieser deshalb das Geschäft abgeschlossen, so steht dem Kunden innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss die Anfechtung gemäß § 871 ABGB offen, wenn er sonst den Vertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte, also ein wesentlicher Irrtum vorliegt. Hätte der Kunde den Vertrag abgeschlossen, wäre dieser aber bei irrtumsfreiem Verhalten mit anderem Inhalt zustande gekommen, so kann er gemäß § 872 ABGB die Anpassung des Vertrages wegen unwesentlichen Irrtums begehren237. Bezüglich der Einzelheiten der Geltendmachung eines Irrtums durch den Wertpapieranleger ist auf die Ausführungen in Bd VI zu verweisen238.
