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E. Irrtumsanfechtung und sonstige rechtsgeschäftliche Folgen (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

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Hat die Bank durch die Unterlassung der gehörigen Aufklärung oder durch fehlerhafte Information – sei es schuldhaft234234Nicht zuzustimmen ist B. Jud, Schadenersatz bei mangelhafter Leistung (2003) 110 ff, wenn sie die Haftung aus culpa in contrahendo neben der Geltendmachung des Irrtums (§§ 871, 872 ABGB) ausschließen will: Es geht um zwei nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedliche Rechtsbehelfe und es wäre ungerechtfertigt, dem schuldhaft Irregeführten die allgemeinen, in der Regel später verjährenden schadenersatzrechtlichen Ansprüche zu verweigern. oder auch schuldlos – einen Geschäftsirrtum 235235Zum Irrtum bei Wertpapierkäufen siehe etwa Vonkilch, Rechtsfragen der Irrtumsanfechtung von Wertpapierkäufen, ÖJZ 2010, 579; Riedler, Geschäftsirrtum, Irrtumsveranlassung und Gehilfenzurechnung beim Wertpapierkauf, ÖJZ 2010, 842; Leupold/Ramharter, Ausgewählte Aspekte der Irrtumsanfechtung beim Wertpapierkauf, ÖJZ 2011, 108 f; Bollenberger, Grundfragen des Irrtumsrechts, FS 200 Jahre ABGB II (2011) 877; Oppitz, Die „Risikogeneigtheit“ von Wertpapieren – Chimäre oder Irrtumskriterium? GesRZ 2013, 71; B. Merz, Mangelhafte Anlageberatung. Irrtumsanfechtung und Schadenersatzpflicht des Irrenden (2017). des Kunden veranlasst236236Siehe Bollenberger in KBB5 § 871 Rz 14; Graf, ÖBA 1997, 435. Vgl auch OGH 6 Ob 508, 509/86 in ÖBA 1988, 828 mit Anm von Apathy = SZ 61/26; 8 Ob 186/01p in ÖBA 2002, 832. Vgl auch oben Rz 1/494. und hat dieser deshalb das Geschäft abgeschlossen, so steht dem Kunden innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss die Anfechtung gemäß § 871 ABGB offen, wenn er sonst den Vertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte, also ein wesentlicher Irrtum vorliegt. Hätte der Kunde den Vertrag abgeschlossen, wäre dieser aber bei irrtumsfreiem Verhalten mit anderem Inhalt zustande gekommen, so kann er gemäß § 872 ABGB die Anpassung des Vertrages wegen unwesentlichen Irrtums begehren237237Zu all dem OGH 6 Ob 142/09i in RdW 2009, 836 = ZVR 2010/97 mit Anm von Hinteregger; 4 Ob 65/10b in ÖBA 2011, 582 mit Anm von Oppitz = ZFR 2011, 25 mit Anm von Pletzer = ecolex 2010, 952 mit Anm von Wilhelm; P. Bydlinski, Die Irrtumsanfechtung von Spekulations- und Vermögensgeschäften, ÖBA 2010, 646; Oppitz, Zur Irrtumsrechtlichen „MEL“-Judikatur des OGH, ÖBA 2011, 534.. Bezüglich der Einzelheiten der Geltendmachung eines Irrtums durch den Wertpapieranleger ist auf die Ausführungen in Bd VI zu verweisen238238Zu den Schadenersatzpflichten des schuldhaft Irrenden, der wegen seines Irrtums den Vertrag erfolgreich angefochten hat, siehe B. Merz, Mangelhafte Anlageberatung 179 ff mwN..

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