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F. Einige Fallgruppen240240Siehe dazu auch die Ausführungen zu den einzelnen Bankgeschäften, insbesondere zu den Kreditgeschäften und Effektengeschäften. Vgl auch Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1300 Rz 88 ff. (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

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Da bei den einzelnen Bankgeschäften die spezifischen Aufklärungspflichten angesprochen werden, bedarf es an dieser Stelle keiner umfassenden Darstellung241241Eine derartige Übersicht bieten etwa Siol in BankR-HB § 43 Rz 10 ff, und Welter/Lang in Welter/Lang, Informationspflichten 107 ff. sämtlicher Informationspflichten der Banken. Es sollen hier daher nur einige besonders bedeutsame, über den Bereich einzelner Geschäfte hinaus relevante Fallgruppen erwähnt werden; im Übrigen ist auf die Ausführungen zu den einzelnen Geschäften, vor allem etwa zum Effektengeschäft und zur Bürgschaft, zu verweisen.

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