Da bei den einzelnen Bankgeschäften die spezifischen Aufklärungspflichten angesprochen werden, bedarf es an dieser Stelle keiner umfassenden Darstellung241 sämtlicher Informationspflichten der Banken. Es sollen hier daher nur einige besonders bedeutsame, über den Bereich einzelner Geschäfte hinaus relevante Fallgruppen erwähnt werden; im Übrigen ist auf die Ausführungen zu den einzelnen Geschäften, vor allem etwa zum Effektengeschäft und zur Bürgschaft, zu verweisen.
