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C. Wissenszurechnung (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

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Die Aufklärungspflichten treffen die Banken vor allem dann, wenn es um die Weitergabe schon vorhandenen Wissens geht169169Vgl OGH 1 Ob 599/93 in ÖBA 1994, 558 = SZ 67/54; 10 Ob 346/99a in ÖBA 2000, 811., da die damit verbundene Belastung erheblich geringer ist als dann, wenn die Bank selbst noch Nachforschungen anstellen müsste. Bei den Banken als juristischen Personen, die kein eigenes Wissen haben können, geht es daher um die Frage, welches Wissen welcher natürlicher Personen ihnen zurechenbar ist.

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