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B. Aufklärungspflichten bei Bankgeschäften144144Dazu ausführlich Bollenberger in BVR2 IV Rz 1/29 ff; Siol in BankR-HB5 §§ 43 ff; Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken10 (2013); Welter/Lang, Informationspflichten. (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

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Auch für den Bankkunden gilt der Grundsatz, dass er sich in erster Linie selbst zu informieren hat, er seine Entscheidungen selbst verantworten muss145145Das hebt auch A. Reich-Rohrwig, Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss 134 ff hervor; ebenso Richrath, Aufklärungs- und Beratungspflichten – Grundlagen und Grenzen, WM 2004, 653. und seine wirtschaftlichen Interessen – die typischerweise weitgehend jenen des Partners entgegengesetzt sind – selbst zu wahren hat146146Vgl OGH 2 Ob 104/01k in ÖBA 2002, 399; 7 Ob 37/04y in ÖBA 2004, 882; 7 Ob 169/07i in ÖBA 2008, 515; 10 Ob 12/11d in ÖBA 2011, 665.. Daher hat insbesondere ein Verhandlungspartner den anderen nicht über die – vielfach von subjektiven Kriterien abhängige – Günstigkeit eines Geschäftes und die eigene Kalkulation aufzuklären147147Das betont etwa Karollus, Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert bei strukturierten Finanzprodukten? ÖBA 2013, 306 ff, wobei er unter anderem auf die Entscheidung OGH 9 Ob 32/99t hinweist; siehe auch Oppitz, ÖBA 2013, 329 ff.. Fehlen ihm die erforderlichen

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Informationen, so obliegt es ihm, sich diese zu besorgen; häufig auch bei der Bank, mit der er in Kontakt steht.

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