Auch für den Bankkunden gilt der Grundsatz, dass er sich in erster Linie selbst zu informieren hat, er seine Entscheidungen selbst verantworten muss145 und seine wirtschaftlichen Interessen – die typischerweise weitgehend jenen des Partners entgegengesetzt sind – selbst zu wahren hat146. Daher hat insbesondere ein Verhandlungspartner den anderen nicht über die – vielfach von subjektiven Kriterien abhängige – Günstigkeit eines Geschäftes und die eigene Kalkulation aufzuklären147. Fehlen ihm die erforderlichen Informationen, so obliegt es ihm, sich diese zu besorgen; häufig auch bei der Bank, mit der er in Kontakt steht.
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