Nach herrschender Auffassung bestehen ganz allgemein schon ab Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen den Partnern, bei deren schuldhafter Verletzung dem anderen Teil auch bei leichter Fahrlässigkeit wegen culpa in contrahendo zu haften ist123. Diese Schutzpflichten setzen sich nach Abschluss des Vertrages zwischen den Partnern fort124 und können auch noch nach Erfüllung der Hauptleistungspflichten und damit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterbestehen125. Deren Bedeutung liegt unter anderem darin, dass Pflichten zu aktivem Tun vorgesehen werden126, insbesondere auch zur Aufklärung, Beratung oder Warnung; im Folgenden wird zusammenfassend von Aufklärungspflichten gesprochen. Die von der Europäischen Union betonte Bevorzugung des Informationsmodells, das den Schutz der Kunden durch ausreichende Aufklärung zu erreichen versucht, hat gegenüber einem Verbotsmodell den Vorzug, dass die Parteiautonomie erhalten bleibt127.
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