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A. Die Aufklärungspflichten im Allgemeinen (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

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Nach herrschender Auffassung bestehen ganz allgemein schon ab Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen den Partnern, bei deren schuldhafter Verletzung dem anderen Teil auch bei leichter Fahrlässigkeit wegen culpa in contrahendo zu haften ist123123Dazu ausführlicher Koziol, HaftpflichtR3 II Rz A/2/272 ff, sowie A. Reich-Rohrwig, Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss (2015) mit weiteren Hinweisen. OGH in SZ 48/102; SZ 52/90; 7 Ob 623/94 in ÖBA 1995, 904. Zum deutschen Recht vgl Einbock, Vorvertragliche Pflichten der Kreditinstitute; Fetih, Die zivilrechtliche Haftung bei Vertragsverhandlungen (2000); Fleischer, Informationsasymmetrie im Vertragsrecht (2000); Grigoleit, Vorvertragliche Informationshaftung (1997) 1 ff; Krebs, Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten (2000); Schnauder, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten im Kreditgeschäft, JZ 2007, 1009.. Diese Schutzpflichten setzen sich nach Abschluss des Vertrages zwischen den Partnern fort124124 Bollenberger in KBB5 § 859 Rz 5; Koziol, HaftpflichtR3 II Rz A/2/331 ff. Zur Einheitlichkeit dieser Schutz- und Sorgfaltspflichten vor und nach Vertragsschluss siehe Canaris, Ansprüche wegen „positiver Vertragsverletzung“ und „Schutzwirkung für Dritte“ bei nichtigen Verträgen, JZ 1965, 475 ff; ihm folgend etwa Frost, „Vorvertragliche“ und „vertragliche“ Schutzpflichten (1981) 138 ff; Grigoleit, Leistungspflichten und Schutzpflichten, Canaris-FS I (2007) 275. und können auch noch nach Erfüllung der Hauptleistungspflichten und damit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterbestehen125125Das wird allerdings nur dann und nur solange der Fall sein, als dieselben Gründe, die bei Aufnahme des geschäftlichen Kontakts für das Entstehen besonderer Schutzpflichten sprechen, noch immer gegeben sind oder durch andere gleich gewichtige Gründe ersetzt werden. Siehe dazu ausführlich Schopper, Nachvertragliche Pflichten (2009) 49 ff, 66 ff, 106 ff..

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Deren Bedeutung liegt unter anderem darin, dass Pflichten zu aktivem Tun vorgesehen werden126126Siehe etwa Koziol, Delikt, Verletzung von Schuldverhältnissen und Zwischenbereich, JBl 1994, 210., insbesondere auch zur Aufklärung, Beratung oder Warnung; im Folgenden wird zusammenfassend von Aufklärungspflichten gesprochen. Die von der Europäischen Union betonte Bevorzugung des Informationsmodells, das den Schutz der Kunden durch ausreichende Aufklärung zu erreichen versucht, hat gegenüber einem Verbotsmodell den Vorzug, dass die Parteiautonomie erhalten bleibt127127Siehe dazu Grigoleit, Anlegerschutz – Produktinformationen und Produktverbote, ZHR 177 (2013) 264..

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