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B. Die Haftung für unrichtige Beratung (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

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Erfolgt die Beratung im Rahmen einer schon bestehenden Geschäftsverbindung oder wird – was eher selten der Fall ist – ein gesonderter Beratungsvertrag geschlossen, so haftet die Bank bei Unrichtigkeit der Auskunft aus Vertragsverletzung für jedes Verschulden113113Vgl OGH 7 Ob 623/94 in ÖBA 1995, 904..

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