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A. Die Verpflichtung zur Beratung (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

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Z 7 ABB, dessen Regelung in die neueren AGB übernommen wurde, stellt ausdrücklich fest, dass die Kreditinstitute keine generelle Pflicht zur Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften108108Zur Unterscheidung von Beratung und Aufklärung siehe Einbock, Vorvertragliche Pflichten der Kreditinstitute 20 ff; Heese, Beratungspflichten (2015) 13 ff. übernehmen, insbesondere nicht

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zur Unterrichtung des Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten.

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