Z 7 ABB, dessen Regelung in die neueren AGB übernommen wurde, stellt ausdrücklich fest, dass die Kreditinstitute keine generelle Pflicht zur Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften108 übernehmen, insbesondere nicht zur Unterrichtung des Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten.
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