Nachdem die in den ABB 2000 vorgesehene
Haftungsfreizeichnungsklausel für Verbrauchergeschäfte vom OGH für
unwirksam angesehen wurde, findet sich in den heutigen AGB regelmäßig keine allgemeine Freizeichnungsklausel, auch nicht für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Es besteht aber selbstverständlich die Möglichkeit, jeweils bei Vereinbarung einer Bankauskunft die Haftung einzuschränken. Soweit die Bank nicht zur Auskunft verpflichtet ist, kann sie bei Erteilung der Auskunft auch einseitig festlegen, unter welchen Voraussetzungen sie die Auskunft erteilt.