Häufig verwendet nicht nur der Anfragende selbst die Bankauskunft als Grundlage für seine Disposition, sondern auch oder nur ein Dritter. Die Auskunft gebende Bank steht jedoch bloß mit dem Anfragenden in einer vertraglichen oder sonstigen Sonderbeziehung, so dass sie grundsätzlich auch nur diesem nach vertraglichen Grundsätzen, also nach den §§ 1300 Satz 1, 1313a ABGB haftet72. Eine Haftung des Kreditinstitutes gegenüber dem Dritten kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, vor allem dann, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten dieses Dritten vorliegt73. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass in der Regel das bloße Vermögen dritter Personen nicht in den Schutzbereich einbezogen ist74, in den hier interessierenden Fällen es jedoch stets um solche reinen Vermögensschäden geht. Eine Ausnahme von dieser Regel ist aber dann gerechtfertigt, wenn die Auskunft – für die Bank erkennbar – gerade einem Dritten zukommen soll, also etwa bei einem Auskunftsvertrag zugunsten eines bestimmten Dritten oder bei mittelbarer Stellvertretung75. Das entspricht auch der Ansicht F. Bydlinskis76, nach der eine Haftung gegenüber dem Dritten stets dann eingreift, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen eines Dritten verfolgt.
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