vorheriges Dokument
nächstes Dokument

F. Der Schutz Dritter (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

3/22
Häufig verwendet nicht nur der Anfragende selbst die Bankauskunft als Grundlage für seine Disposition, sondern auch oder nur ein Dritter. Die Auskunft gebende Bank steht jedoch bloß mit dem Anfragenden in einer vertraglichen oder sonstigen Sonderbeziehung, so dass sie grundsätzlich auch nur diesem nach vertraglichen Grundsätzen, also nach den §§ 1300 Satz 1,

Seite 569

1313a ABGB haftet7272OGH in JBl 1965, 319; F. Bydlinski, Entscheidungsanmerkung, JBl 1965, 320 f; Koziol, HaftpflichtR3 II Rz A/6/26; Welser, Haftung 80 ff. AA Wolff in Klang VI 49, 52; Scheucher, ÖJZ 1961, 225; zur weitgehenden Anerkennung von Vertragsverhältnissen mit dem Dritten im deutschen Recht siehe Musielak, Die „gefestigte Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs zum Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank, WM 1999, 1593.. Eine Haftung des Kreditinstitutes gegenüber dem Dritten kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, vor allem dann, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten dieses Dritten vorliegt7373Zu diesem F. Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359; Karner/Koziol, Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten (2012) 47 ff; Koziol, HaftpflichtR3 II Rz A/2/356 ff; Welser, Haftung 84 ff; OGH 8 Ob 667/87 in ÖBA 1989, 89. Zur Voraussetzung eines Vertrages zwischen der Auskunft gebenden Bank und dem Auskunftempfänger siehe BGH in WM 1990, 1990 und den Besprechungsaufsatz von Breinersdorfer, Zur Dritthaftung der Banken bei Erteilung einer fehlerhaften Kreditauskunft, WM 1991, 977.. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass in der Regel das bloße Vermögen dritter Personen nicht in den Schutzbereich einbezogen ist7474 Karner/Koziol, Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten 60 ff; OGH in SZ 51/169; SZ 54/152 = JBl 1983, 253 mit Anm von Posch; JBl 1985, 673; ÖBA 1986, 301 mit Anm von Koziol., in den hier interessierenden Fällen es jedoch stets um solche reinen Vermögensschäden geht. Eine Ausnahme von dieser Regel ist aber dann gerechtfertigt, wenn die Auskunft – für die Bank erkennbar – gerade einem Dritten zukommen soll, also etwa bei einem Auskunftsvertrag zugunsten eines bestimmten Dritten oder bei mittelbarer Stellvertretung7575 Koziol, HaftpflichtR3 II Rz 372 ff; Karner/Koziol, Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten 62 f; OGH in ÖBA 1986, 301 mit Anm von Koziol. Enger offenbar noch OGH in ÖBA 1960, 25.. Das entspricht auch der Ansicht F. Bydlinskis7676JBl 1965, 321. Ihm folgt der OGH in SZ 43/236; JBl 1981, 319 mit Anm von Koziol; SZ 54/41; SZ 57/122; JBl 1986, 172; 8 Ob 667/87 in ÖBA 1989, 89; 6 Ob 81/01g in ÖBA 2002, 829; ebenso Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1300 Rz 9., nach der eine Haftung gegenüber dem Dritten stets dann eingreift, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen eines Dritten verfolgt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!