In P 29 Abs 2 AGBKr hieß es: „Mündlich erteilte Auskünfte über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit bedürfen schriftlicher Bestätigung.“ In Z 25 ABB 2000 und den gleichlautenden heutigen Klauseln wird nunmehr die Voraussetzung der Schriftlichkeit nur für die – praktisch allerdings bedeutsameren – Auskünfte gegenüber Unternehmern aufrechterhalten. Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass bei Verbrauchern einer Schriftlichkeitsklausel § 10 Abs 3 KSchG entgegenstünde62.
