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E. Die Form der Auskunft (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

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In P 29 Abs 2 AGBKr hieß es: „Mündlich erteilte Auskünfte über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit bedürfen schriftlicher Bestätigung.“ In Z 25 ABB 2000 und den gleichlautenden heutigen Klauseln wird nunmehr die Voraussetzung der Schriftlichkeit nur für die – praktisch allerdings bedeutsameren – Auskünfte gegenüber Unternehmern aufrechterhalten. Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass bei Verbrauchern einer Schriftlichkeitsklausel § 10 Abs 3 KSchG entgegenstünde6262 Koziol in Iro/Koziol, ABB Z 25 Rz 6..

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