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C. Mögliche Grundlagen einer Haftung gegenüber dem Anfragenden (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

1. Deliktische Haftung

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Die durch fehlerhafte Bankauskünfte1919Näher zur Fehlerhaftigkeit Breinersdorfer, Kreditauskünfte 26 ff; Bürger, Rechtsfragen zur Bankauskunft (1988) 122 ff. entstehenden Schäden sind typischerweise reine Vermögensschäden: Trifft der Anfragende im Vertrauen auf die Richtigkeit der unzutreffenden Bankauskunft Dispositionen, so werden dadurch nicht absolut geschützte Güter beeinträchtigt, sondern es wird lediglich das bloße Vermögen des Geschädigten nachteilig beeinflusst. Das Vermögen als solches genießt jedoch nur in verhältnismäßig geringem Maße Schutz2020Dazu ausführlich Koziol, Schadenersatz für reine Vermögensschäden, JBl 2004, 273; vgl auch Welser, Haftung 13 f.. Eine Haftung der Auskunft erteilenden Bank käme insbesondere nach § 1295 Abs 2 ABGB bei vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung2121Zur sittenwidrigen Schädigung siehe Koziol, HaftpflichtR3 II Rz A/4/1 ff; Welser, Haftung 15 f. in Betracht; doch werden diese Voraussetzungen kaum je gegeben sein. Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB, die eine weitergehende Haftung anordnen könnten, bestehen für den Bereich der Bonitätsauskünfte nicht2222 Welser, ÖBA 1982, 121..

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