Die durch fehlerhafte Bankauskünfte entstehenden Schäden sind typischerweise
reine Vermögensschäden: Trifft der Anfragende im Vertrauen auf die Richtigkeit der unzutreffenden Bankauskunft Dispositionen, so werden dadurch
nicht absolut geschützte Güter beeinträchtigt, sondern es wird lediglich das bloße Vermögen des Geschädigten nachteilig beeinflusst. Das Vermögen als solches genießt jedoch nur in verhältnismäßig geringem Maße Schutz. Eine Haftung der Auskunft erteilenden Bank käme insbesondere nach § 1295 Abs 2 ABGB bei vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung in Betracht; doch werden diese Voraussetzungen kaum je gegeben sein. Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB, die eine weitergehende Haftung anordnen könnten, bestehen für den Bereich der Bonitätsauskünfte nicht.