Bei der Erteilung von Bonitätsauskünften entstehen regelmäßig Interessenkonflikte: Die Auskunft nützt dem Anfragenden nur dann, wenn sie richtig und vollständig ist, ihm also alle relevanten Umstände mitgeteilt werden. Jener Kunde, über den die Auskunft erteilt wird, hat hingegen das Recht, dass die Auskunft allgemein gehalten ist und nur im banküblichen Umfang erfolgt, darüber hinaus das Bankgeheimnis gewahrt wird. Diese Pflichten miteinander in Einklang zu bringen ist nur schwer möglich. Die Bank kann dem Dilemma regelmäßig auch nicht durch Verweigerung einer Auskunft entkommen, wenn die wahrheitsgemäße Auskunft den Interessen des Kunden, dessen Kreditwürdigkeit in Frage steht, zuwiderliefe: Die Ablehnung der Auskunftserteilung gerade in kritischen Fällen müsste dazu führen, dass jede Auskunftsverweigerung als deutliche Aussage über die Kreditunwürdigkeit des Kunden gewertet wird, so dass dessen Interessen durch die Verweigerung der Auskunft gerade nicht gewahrt würden.
