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A. Verpflichtung und Berechtigung zur Erteilung von Bankauskünften (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

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Unter Bankauskünften im engen Sinn werden die Auskünfte der Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners verstanden 55 Gaede, Die vertragliche Haftung der Banken für Kreditauskünfte, NJW 1972, 926; Schönle, Die Bankauskunft nach schweizerischem Recht, in Hadding/Schneider (Hrsg), Bankgeheimnis 289; vgl auch Musielak, Die Bankauskunft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, in Hadding/Schneider, Bankgeheimnis 13. Abweichend Frotz, Die Bankauskunft nach österreichischem Recht, in Hadding/Schneider, Bankgeheimnis 227 f.. Der Anfragende und derjenige, über den Auskunft gegeben wird, sind somit verschiedene Personen. Daneben wird jedoch auch von Bankauskunft gesprochen, wenn der Kunde eine Auskunft über sich selbst einholt, um diese an seine Geschäftspartner weiterzugeben66Vgl Masch, Die Dritthaftung von Banken bei fehlerhaften Eigenauskünften (2005) 18 f.; es wird von einer Selbst- oder Eigenauskunft gesprochen. Es geht dabei jedoch in der Sache nicht um eine Information des anfragenden Kunden, da dieser über seine eigenen finanziellen Umstände regelmäßig ohnehin Bescheid weiß. Es handelt sich vielmehr um eine ihm ausgehändigte Bestätigung seiner Kreditwürdigkeit, die Dritten vorgelegt werden soll. Da die Eigenauskunft insofern auf die Information Dritter zielt, kann sie als Auskunft diesen Dritten gegenüber angesehen werden, die bloß durch den Betroffenen selbst eingeholt und übermittelt wird. Im Folgenden wird auch auf einige Besonderheiten der Eigenauskunft, insbesondere im Zusammenhang mit den Haftungsfragen, eingegangen77Nicht behandelt werden hingegen die vom Kunden zur Kontrolle der Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der Bank oder zur Prozessvorbereitung verlangten Auskünfte, zu diesen vgl Wosnitza, Das Recht auf Auskunft im bankvertraglichen Dauerschuldverhältnis (1991)..

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