Verpflichtungen 1 der Kreditinstitute zur Bankauskunft, Beratung, Belehrung oder Aufklärung2 des Kunden können sich als Haupt- oder Nebenleistungspflichten aus einer Vereinbarung zwischen Bank und Kunde ergeben. Insbesondere Bankauskünfte werden jedoch häufig ohne vertragliche Verpflichtungen tatsächlich erteilt; manchmal auch Beratungen. Wie ganz allgemein anerkannt ist, können sich vielfache Pflichten zur Sorgfalt und damit auch zur Aufklärung aus vorvertraglichem Kontakt, aber auch aus den mit Vertragsverhältnissen verbundenen Schutzpflichten ergeben. Immer häufiger werden überdies vom Gesetz ausdrücklich Aufklärungspflichten vorgesehen3.
Seite 555
