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I. Allgemeines (Koziol)

Koziol3. AuflApril 2019

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Verpflichtungen 11Dazu Hopt, Funktion, Dogmatik und Abgrenzung der Aufklärungs-, Warn- und Beratungspflichten der Kreditinstitute, veröffentlicht in Gernhuber-FS (1993) 172 ff, und in Hadding/Hopt/Schimansky (Hrsg), Aufklärungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute – Der moderne Schuldturm? (1993) 1. der Kreditinstitute zur Bankauskunft, Beratung, Belehrung oder Aufklärung22Zur Terminologie siehe P. Bydlinski, Hadding-FS 764; Einbock, Vorvertragliche Pflichten der Kreditinstitute 20 ff; Hadding, Zur Abgrenzung von Unterrichtung, Aufklärung, Auskunft, Beratung und Empfehlung als Inhalt bankrechtlicher Pflichten, Schimansky-FS (1999) 67; Heese, Beratungspflichten (2015) 13 ff; A. Hofmann, Aufklärung und Anlageberatung (2007) 16 ff; Hopt, Gernhuber-FS 169 f; Horn, Die Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken, ZBB 1997, 140 f; Lang in Welter/Lang, Informationspflichten 24 ff; Moser/Berger, Vertrauenshaftung auch im Bankgeschäft – zur Haftungsgrundlage und zu den Grenzen von Aufklärungspflichten, AJP 1999, 550 ff. des Kunden können sich als Haupt- oder Nebenleistungspflichten

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aus einer Vereinbarung zwischen Bank und Kunde ergeben. Insbesondere Bankauskünfte werden jedoch häufig ohne vertragliche Verpflichtungen tatsächlich erteilt; manchmal auch Beratungen. Wie ganz allgemein anerkannt ist, können sich vielfache Pflichten zur Sorgfalt und damit auch zur Aufklärung aus vorvertraglichem Kontakt, aber auch aus den mit Vertragsverhältnissen verbundenen Schutzpflichten ergeben. Immer häufiger werden überdies vom Gesetz ausdrücklich Aufklärungspflichten vorgesehen33Siehe vor allem § 25a, § 25c KSchG; §§ 48 ff WAG 2018; § 28 ZaDiG..

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