Vorsätzliche938 Verletzungen des Bankgeheimnisses sind nach § 101 BWG strafbar, wenn jemand dadurch sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen trachtet oder wenn er handelt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Tathandlung kann das Offenbaren oder das Verwerten von Tatsachen des Bankgeheimnisses sein939. Nur eine nach § 38 Abs 1 BWG geheimhaltungspflichtige natürliche Person kann die Tat begehen940. Außenstehende können sich allerdings als Beteiligte nach § 12 StGB strafbar machen941. Organe von Behörden, die Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbaren oder verwerten, unterliegen dem strengeren Straftatbestand des § 310 StGB942.
