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B. Strafrechtliche Folgen (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

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Vorsätzliche938938 Puck in Dellinger, BWG § 101 Rz 25; N. Raschauer in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 § 101 Rz 1. Verletzungen des Bankgeheimnisses sind nach § 101 BWG strafbar, wenn jemand dadurch sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen trachtet oder wenn er handelt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Tathandlung kann das Offenbaren oder das Verwerten von Tatsachen des Bankgeheimnisses sein939939Zu den Begriffen „offenbaren“ und „verwerten“ vgl Rz 2/62 ff und 68 ff.. Nur eine nach § 38 Abs 1 BWG geheimhaltungspflichtige natürliche Person kann die Tat begehen940940Vgl Arnold, ZGV-Service 1981/1, 21; Laurer in BWG-Komm3 § 101 Rz 1.. Außenstehende können sich allerdings als Beteiligte nach § 12 StGB strafbar machen941941 Laurer in BWG-Komm3 § 101 Rz 1.. Organe von Behörden, die Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbaren oder verwerten, unterliegen dem strengeren Straftatbestand des § 310 StGB942942Vgl Arnold, ZGV-Service 1981/1, 21; Puck in Dellinger, BWG § 101 Rz 35..

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