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C. Verwaltungsrechtliche Folgen (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

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Nach § 69 BWG hat die FMA die Einhaltung des BWG zu überwachen. Jede Verletzung des Bankgeheimnisses, mag sie auch nicht den Straftatbestand nach § 101 BWG erfüllen, ist ein Verstoß gegen das BWG, doch führt nicht jeder Verstoß zu Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach § 70 Abs 4 BWG, da die Maßnahmen im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen zu sein haben. Voraussetzung ist ferner, dass die Geheimnisverletzung dem Kreditinstitut auch zugerechnet werden kann. Die Zurechenbarkeit ist gegeben, wenn ein Organ des Kreditinstituts selbst das Bankgeheimnis verletzt oder bei Verletzungen durch andere Personen (insbesondere Mitarbeiter) zumutbare Maßnahmen zur Vorbeugung einer (weiteren) Verletzung schuldhaft nicht getroffen hat.

Seite 552

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