Der Geheimnisherr hat einen Anspruch gegen das Kreditinstitut und gegen die sonst noch von § 38 Abs 1 Satz 1 BWG erfassten Personen auf Wahrung des Bankgeheimnisses, also auf
Unterlassung einer Offenbarung oder Verwertung der unter das Bankgeheimnis fallenden Tatsachen. Der Unterlassungsanspruch ist von objektiv sorgfaltswidrigem Verhalten und Verschulden der Person, gegen die er sich richtet, unabhängig und setzt keinen Schadenseintritt voraus.