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A. Zivilrechtliche Folgen (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

1. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

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Der Geheimnisherr hat einen Anspruch gegen das Kreditinstitut und gegen die sonst noch von § 38 Abs 1 Satz 1 BWG erfassten Personen auf Wahrung des Bankgeheimnisses, also auf Unterlassung einer Offenbarung oder Verwertung der unter das Bankgeheimnis fallenden Tatsachen870870 Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 160 f; Schobel, ÖBA 2004, 8; Klein, Bankgeheimnis 196 ff; Sommer/Hirsch in Dellinger, BWG (Archiv-Band) § 38 Rz 383; Klüwer/Meister, Forderungsabtretung und Bankgeheimnis, WM 2004, 1157, 1159.. Der Unterlassungsanspruch ist von objektiv sorgfaltswidrigem Verhalten und Verschulden der Person, gegen die er sich richtet, unabhängig871871 Koziol, HaftpflichtR I Rz 4/10f; Karner in KBB5 § 1294 Rz 3 ff mwN; Rummel, ÖBA 1987, 418; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 859 Rz 5; E. Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche im Zivilrecht (2006) 207 ff, 229; Wiebe in ABGB-ON1.02 § 859 Rz 9. und setzt keinen Schadenseintritt voraus872872 Koziol, HaftpflichtR I Rz 2/1..

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