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C. Begrenzung der Geheimhaltungspflicht durch Gesetz (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

1. Vorbemerkung

a) Historischer Abriss

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Das Bankgeheimnis enthält in § 38 Abs 2 BWG eine Reihe unterschiedlicher Durchbrechungstatbestände. Diesbezüglich muss in Erinnerung gerufen werden, dass das Bankgeheimnis im Jahr 1979 bei seiner erstmaligen Kodifizierung durch § 23 KWG401401BGBl 63/1979. eine ganz klare Stoßrichtung hatte: Es war das erklärte Bestreben, „Ausländer dazu [zu] veranlassen, ihr Vermögen in Österreich anzulegen“402402 Doralt, Das Bankgeheimnis im Abgabenverfahren 31. und dabei auch nicht versteuertes Vermögen im Inland zu erhalten. Dabei sollte sich insbesondere der Schutz von Bankkunden vor der Einsichtnahme durch Finanzbehörden im Rahmen von Abgabenverfahren positiv auf die österreichische Volkswirtschaft auswirken und insbesondere auch ein „Vertrauensbeweis an die österreichische Kreditwirtschaft“403403Siehe dazu auch die Äußerungen des Abgeordneten zum Nationalrat, Dr. Veselsky, in der Sitzung am 24. Jänner 1979, 117. Sitzung, XV. GP. sein404404 Doralt, Das Bankgeheimnis im Abgabenverfahren 31.. Das Bankgeheimnis hatte also schon immer eine klar öffentlich-rechtliche und dort insbesondere eine klar steuerrechtliche Stoßrichtung.

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