Das Bankgeheimnis enthält in § 38 Abs 2 BWG eine Reihe unterschiedlicher Durchbrechungstatbestände. Diesbezüglich muss in Erinnerung gerufen werden, dass das Bankgeheimnis im Jahr 1979 bei seiner erstmaligen Kodifizierung durch § 23 KWG eine ganz klare Stoßrichtung hatte: Es war das erklärte Bestreben, „Ausländer dazu [zu] veranlassen, ihr Vermögen in Österreich anzulegen“ und dabei auch nicht versteuertes Vermögen im Inland zu erhalten. Dabei sollte sich insbesondere der Schutz von Bankkunden vor der Einsichtnahme durch Finanzbehörden im Rahmen von Abgabenverfahren positiv auf die österreichische Volkswirtschaft auswirken und insbesondere auch ein „Vertrauensbeweis an die österreichische Kreditwirtschaft“ sein. Das Bankgeheimnis hatte also schon immer eine klar öffentlich-rechtliche und dort insbesondere eine klar steuerrechtliche Stoßrichtung.