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B. Begrenzung der Geheimhaltungspflicht durch Rechtsgeschäft (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

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Nach § 38 Abs 2 Z 5 und Abs 6 BWG besteht keine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses, wenn der Kunde das Kreditinstitut durch entsprechende Willenserklärung von der Geheimhaltungspflicht entbindet. Von einer Zustimmung zur Verwertung ist in § 38 Abs 2 Z 5 BWG zwar nicht die Rede, man wird jedoch die Bestimmung analog auf diesen Fall anzuwenden haben312312So schon Schinnerer, Sparkassenwesen 1979/3, 34; ferner Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 102.. Die Regelungslücke ist offensichtlich, die Interessenlage ganz entsprechend. Dass der Kunde der Aufhebung des Bankgeheimnisses zustimmen kann, ergibt sich aus dem Zweck der Bankverschwiegenheit – sie dient ja dem Schutz von Kundengeheimnissen313313OGH 6 Ob 613/83; Jabornegg, ÖBA 1997, 672.. Will der Kunde etwas nicht geheim halten, wozu er ja weder verpflichtet noch gezwungen werden kann, so besteht kein Bedürfnis die in § 38 Abs 1 BWG genannten Geheimnisträger zur Geheimhaltung zu verpflichten. Man kann daher von einer unechten Durchbrechung des Bankgeheimnisses sprechen314314 Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 98; Jabornegg, ÖBA 1997, 672..

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