Nach § 38 Abs 2 Z 5 und Abs 6 BWG besteht keine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses, wenn der Kunde das Kreditinstitut durch entsprechende Willenserklärung von der Geheimhaltungspflicht entbindet. Von einer Zustimmung zur Verwertung ist in § 38 Abs 2 Z 5 BWG zwar nicht die Rede, man wird jedoch die Bestimmung analog auf diesen Fall anzuwenden haben312. Die Regelungslücke ist offensichtlich, die Interessenlage ganz entsprechend. Dass der Kunde der Aufhebung des Bankgeheimnisses zustimmen kann, ergibt sich aus dem Zweck der Bankverschwiegenheit – sie dient ja dem Schutz von Kundengeheimnissen313. Will der Kunde etwas nicht geheim halten, wozu er ja weder verpflichtet noch gezwungen werden kann, so besteht kein Bedürfnis die in § 38 Abs 1 BWG genannten Geheimnisträger zur Geheimhaltung zu verpflichten. Man kann daher von einer unechten Durchbrechung des Bankgeheimnisses sprechen314.
