Die Geheimhaltungspflicht nach § 38 Abs 1 BWG gilt nicht schrankenlos. Sie kann einerseits rechtsgeschäftlich begrenzt werden, andererseits sind ihr gewisse Grenzen durch spezielle gesetzliche Regelungen gesetzt. Außerdem kann es in Kollisionsfällen – innerhalb enger Grenzen – zu einer Begrenzung des Bankgeheimnisses im Wege einer Interessenabwägung kommen (dazu unten Rz 2/176 ff).
