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F. Dauer der Geheimhaltungspflicht (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

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Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gilt zeitlich unbegrenzt (§ 38 Abs 1 Satz 3 BWG)301301OGH 6 Ob 613/83; OGH 4 Ob 36/01z; Laurer in BWG-Komm3 § 38 Rz 9.. Das heißt, sie besteht auch nach der Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden weiter; ferner wenn ein Geheimnisträger aus dem geheimhaltungspflichtigen Personenkreis ausscheidet.

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Verlassen etwa Dienstnehmer oder Organmitglieder das Kreditinstitut, sind sie hinsichtlich Informationen, die sie im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit erfahren, weiterhin an die Geheimhaltungspflicht gem § 38 BWG gebunden302302Vgl Arnold, ZGV-Service 1981/1, 10 f. Nach Jabornegg/Strasser/Floretta (Bankgeheimnis 89 ff), die sich mit dem Problem der Geheimhaltungspflicht ausgeschiedener Arbeitnehmer eingehend befasst haben, „könnte man vertreten, daß es dem ehemaligen Arbeitnehmer eines Kreditinstitutes stets gestattet sein soll, sein ganzes Wissen aus Kundenverbindungen auch später bei einem anderen Kreditinstitut zu verwenden, wenn er nur die Kundengeheimnisse als solche nicht konkret offenbart“..

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