Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gilt zeitlich unbegrenzt (§ 38 Abs 1 Satz 3 BWG)301. Das heißt, sie besteht auch nach der Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden weiter; ferner wenn ein Geheimnisträger aus dem geheimhaltungspflichtigen Personenkreis ausscheidet. Verlassen etwa Dienstnehmer oder Organmitglieder das Kreditinstitut, sind sie hinsichtlich Informationen, die sie im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit erfahren, weiterhin an die Geheimhaltungspflicht gem § 38 BWG gebunden302.
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