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E. Offenbarungs- und Verwertungsverbot; Amtsgeheimnis (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

1. Offenbarungsverbot

a) Grundlagen

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Verboten ist es zunächst, das Geheimnis zu offenbaren, also es einer Person mitzuteilen, der es bisher nicht oder zumindest nicht sicher bekannt ist241241 Arnold, ZGV-Service 1981/1, 10; Haushofer/Schinnerer/Ulrich, Kreditwesengesetze § 23 Anm 7; Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 85; vgl Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 121 Rz 6.. Die Bank hat auch in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass Unterlagen, die Bankgeheimnisse enthalten, nicht in unbefugte Hände gelangen242242 Arnold, ZGV-Service 1981/1, 10; Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 85 f..

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