Nach § 38 Abs 1 BWG bezieht sich die Geheimhaltungspflicht, oder genauer: das Offenbarungs- und Verwertungsverbot, auf Geheimnisse, die den geheimhaltungspflichtigen Personen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.
