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D. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

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Nach § 38 Abs 1 BWG bezieht sich die Geheimhaltungspflicht, oder genauer: das Offenbarungs- und Verwertungsverbot, auf Geheimnisse, die den geheimhaltungspflichtigen Personen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.

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