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C. Keine Geheimhaltung gegenüber dem Kunden und ihm gleichgestellten Personen (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

1. Kunde

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Gegenüber dem Kunden als Geheimnisherrn besteht keine Geheimhaltungsverpflichtung181181OGH 7 Ob 610/95 = ÖBA 1996, 879 (Böhler)., mag ihm auch ausnahmsweise „sein“ Geheimnis nicht (mehr) bekannt sein. Sind mehrere Personen Konto- oder Depotinhaber, so ist jeder für sich hinsichtlich aller Vorgänge, die das Konto bzw Depot berühren, auskunftsberechtigt182182Vgl Schinnerer/Avancini, Bankverträge I3 175.; eine etwa bestehende gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung ändert daran nichts, da es bei der Auskunftseinholung nicht um eine Verfügung über Konto oder Depot geht. Bei einer KG ist nur die Gesellschaft selbst Kunde, weshalb deren Kommanditist keinen Anspruch auf Auskunftserteilung durch das Kreditinstitut hat183183OGH 5 Ob 531/81. Wenn Arnold (ZGV-Service 1981/1, 17) bemerkt, dass dem Kommanditisten ein Guthaben der KG gesamthänderisch zustünde, so ändert dies doch nichts daran, dass gegenüber der Bank nur die KG Kunde und über das Konto verfügungsberechtigt ist und demgemäß auch nur sie ein Auskunftsrecht hat.. Entsprechendes gilt für andere Gesellschaftsformen, wenn eine nicht allein vertretungsbefugte Person Auskunft begehrt.

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