Gegenüber dem
Kunden als Geheimnisherrn besteht keine Geheimhaltungsverpflichtung, mag ihm auch ausnahmsweise „sein“ Geheimnis nicht (mehr) bekannt sein. Sind
mehrere Personen Konto- oder Depotinhaber, so ist jeder für sich hinsichtlich aller Vorgänge, die das Konto bzw Depot berühren, auskunftsberechtigt; eine etwa bestehende gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung ändert daran nichts, da es bei der Auskunftseinholung nicht um eine Verfügung über Konto oder Depot geht. Bei einer KG ist nur die Gesellschaft selbst Kunde, weshalb deren Kommanditist keinen Anspruch auf Auskunftserteilung durch das Kreditinstitut hat. Entsprechendes gilt für andere Gesellschaftsformen, wenn eine nicht allein vertretungsbefugte Person Auskunft begehrt.