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B. Geschützter Personenkreis (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

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Für die Geheimhaltungspflicht nach dem BWG kommt es gem § 38 Abs 1 BWG darauf an, dass die Geheimnisse „ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden [...] anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind“.

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