Spitzer in Bollenberger/Oppitz (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht3 (2019) B. Geschützter Personenkreis Rz 2/372/37
Für die Geheimhaltungspflicht nach dem BWG kommt es gem § 38 Abs 1 BWG darauf an, dass die Geheimnisse „ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden [...] anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind“.