Den Kreis der geheimhaltungspflichtigen Personen (Geheimnisträger)80 legt § 38 Abs 1 BWG wie folgt fest: „Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen“; ebenfalls genannt werden aber auch Organe von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank. Mit diesem sehr breit gewählten Ansatz wollte der Gesetzgeber Regelungslücken verhindern. Wie Jabornegg/Strasser/Floretta 81 betonen, haben die Gesetzesverfasser dabei keinen besonderen Wert darauf gelegt, die einzelnen Gruppen von Verpflichteten sauber abzugrenzen; vielmehr sollte möglichst niemand vergessen werden, der zu den Leuten des Kreditinstituts gezählt werden kann und in dieser Eigenschaft Zugang zu Kundengeheimnissen hat. Der Kreis der geheimhaltungspflichtigen Personen müsse daher eher weit gezogen werden, doch sei für die Auslegung letztlich der Zweck der gesetzlichen Regelung entscheidend, der ausgehend vom Geheimhaltungswunsch des Kunden (Geheimnisherrn) das Vertrauen in die Kreditwirtschaft schützen und stärken will.
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