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A. Geheimhaltungspflichtige Personen (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

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Den Kreis der geheimhaltungspflichtigen Personen (Geheimnisträger)8080 Canaris (BVR3 Rz 43) bezeichnet dagegen die durch das Bankgeheimnis geschützte Person als „Geheimnisträger“; üblich ist es aber, den Geschützten als „Geheimnisherrn“ anzusprechen; so auch Beckhusen/Martens in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch I3 § 8 Rz 13; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HB5 § 39 Rz 10; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HB5 § 7 Rz 8; Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 18; Laurer in BWG-Komm3 § 38 Rz 3. legt § 38 Abs 1 BWG wie folgt fest: „Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen“;

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ebenfalls genannt werden aber auch Organe von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank. Mit diesem sehr breit gewählten Ansatz wollte der Gesetzgeber Regelungslücken verhindern. Wie Jabornegg/Strasser/Floretta 8181Bankgeheimnis 52. betonen, haben die Gesetzesverfasser dabei keinen besonderen Wert darauf gelegt, die einzelnen Gruppen von Verpflichteten sauber abzugrenzen; vielmehr sollte möglichst niemand vergessen werden, der zu den Leuten des Kreditinstituts gezählt werden kann und in dieser Eigenschaft Zugang zu Kundengeheimnissen hat. Der Kreis der geheimhaltungspflichtigen Personen müsse daher eher weit gezogen werden, doch sei für die Auslegung letztlich der Zweck der gesetzlichen Regelung entscheidend, der ausgehend vom Geheimhaltungswunsch des Kunden (Geheimnisherrn) das Vertrauen in die Kreditwirtschaft schützen und stärken will.

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