Die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich gem § 38 Abs 1 BWG in erster Linie auf Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen (dazu auch noch unter Rz 2/16 ff). Nach § 1 Abs 1 BWG ist ein Kreditinstitut, wer aufgrund der Bestimmungen des BWG berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Darüber hinaus gilt das Bankgeheimnis insbesondere nach Maßgabe der in § 9 BWG enthaltenen Voraussetzungen auch für Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, wenn sie eine Zweigstelle in Österreich betreiben oder Leistungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich erbringen. Handlungen der in § 38 Abs 1 BWG genannten Personen, die sich auf österreichischem Hoheitsgebiet zutragen und in den sachlichen Anwendungsbereich des § 38 BWG fallen (dazu Rz 2/52), unterliegen jedenfalls dem Regelungs- und Sanktionsregime des österreichischen Bankgeheimnisses.