Dem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung trägt nicht nur das Bankgeheimnis Rechnung, sondern auch der Datenschutz. Zur Umsetzung der Europäischen Datenschutz-RL trat mit 1.1.2000 das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (DSG 2000) in Kraft, wobei die Verfassungsbestimmung
<i>Spitzer</i> in <i>Bollenberger/Oppitz</i> (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2019) D. Bankgeheimnis und Datenschutz, Seite 396 Seite 396
des § 1 DSG 2000 im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens ein Grundrecht auf Datenschutz statuierte. Daten iSd DSG waren dabei gem § 4 Z 1 DSG alle
personenbezogenen Angaben über natürliche Personen, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist – die Daten juristischer Personen waren hingegen nicht vom Anwendungsbereich des DSG umfasst.