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D. Bankgeheimnis und Datenschutz (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

1. Rechtslage nach dem DSG 2000

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Dem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung trägt nicht nur das Bankgeheimnis Rechnung, sondern auch der Datenschutz. Zur Umsetzung der Europäischen Datenschutz-RL3636RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl 1995 L 281/31. trat mit 1.1.2000 das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (DSG 2000)3737BGBl I 1999/165. in Kraft, wobei die Verfassungsbestimmung

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des § 1 DSG 2000 im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens ein Grundrecht auf Datenschutz statuierte. Daten iSd DSG waren dabei gem § 4 Z 1 DSG alle personenbezogenen Angaben über natürliche Personen, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist – die Daten juristischer Personen waren hingegen nicht vom Anwendungsbereich des DSG umfasst.

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