Die Rechtsnatur des Bankgeheimnisses ist im Schrifttum umstritten. Nach Avancini 11 und ihm folgend dem OGH12 ist die Geheimhaltungspflicht, die dem in § 38 Abs 1 Satz 1 BWG umschriebenen Personenkreis auferlegt ist, privatrechtlicher Natur. Öffentlich-rechtlich sei dagegen die durch § 38 Abs 1 Satz 2 BWG vorgenommene Einbindung des Bankgeheimnisses in das Amtsgeheimnis. Ähnlich sprechen auch Jabornegg/Strasser/Floretta von einer privatrechtlichen Regelung mit öffentlich-rechtlicher (nämlich verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher) Verstärkung13. Demgegenüber nehmen etwa Schinnerer 14 und Arnold 15 eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Vorschrift an.
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