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C. Rechtsnatur (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

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Die Rechtsnatur des Bankgeheimnisses ist im Schrifttum umstritten. Nach Avancini 1111In BVR1 Rz 2/2; ursprünglich auch Schinnerer, KWG-Entwurf 170. und ihm folgend dem OGH1212OGH 4 Ob 114/91 = ÖBA 1992, 829 (Jabornegg). ist die Geheimhaltungspflicht, die dem in § 38 Abs 1 Satz 1 BWG umschriebenen Personenkreis auferlegt ist,

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privatrechtlicher Natur. Öffentlich-rechtlich sei dagegen die durch § 38 Abs 1 Satz 2 BWG vorgenommene Einbindung des Bankgeheimnisses in das Amtsgeheimnis. Ähnlich sprechen auch Jabornegg/Strasser/Floretta von einer privatrechtlichen Regelung mit öffentlich-rechtlicher (nämlich verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher) Verstärkung1313Bankgeheimnis 33; zustimmend Ortner, Bankgeheimnis 25; ähnlich Oppitz, Bankrecht, in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht I (2002) 657, 706 f.. Demgegenüber nehmen etwa Schinnerer 1414Das Bankgeheimnis, Österreichisches Forschungsinstitut für Sparkassenwesen 1979/3, 25 f. und Arnold 1515Das Bankgeheimnis, ZGV-Service 1981/1, 20. eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Vorschrift an.

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