§ 38 BWG bestimmt den Inhalt des Bankgeheimnisses und weitgehend auch seine Grenzen, § 101 BWG stellt gewisse Verletzungen unter Strafsanktion. Aus dem derart geregelten Bankgeheimnis ergibt sich zunächst die Verschwiegenheitspflicht der in § 38 Abs 1 BWG Genannten. Andererseits ist das Bankgeheimnis Grundlage eines Rechts zur Verweigerung von Auskünften, wobei die Reichweite dieses Rechts insbesondere in § 321 ZPO, § 116 StPO und in § 99 Abs 6 FinStrG geregelt ist. Soweit das Bankgeheimnis nach diesen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ein Recht zur Verweigerung der Aussage gibt, ist die an das Bankgeheimnis gebundene Person zugleich zufolge § 38 Abs 1 BWG gegenüber dem Kunden zur Verweigerung verpflichtet10.
