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A. Rechtsgrundlagen (Spitzer)

Spitzer3. AuflApril 2019

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Das Bankgeheimnis hat eine lange Tradition, die bis ins 16. Jahrhundert zurückverfolgt werden kann.11Vgl zur Geschichte des Bankgeheimnisses Petersen, Bankgeheimnis 7 f; Scheer, Bankgeheimnis (1931) 1 ff. Auch in Österreich ist es seit langem als „Einrichtung des bankgeschäftlichen Verkehrs“22Vgl Schinnerer/Avancini, Bankverträge I3 (1975) 166 f mwN. anerkannt. Erstmals umfassend geregelt wurde es im Jahr 1979 durch § 23 KWG33Zur Geheimhaltungspflicht nach dem Postsparkassengesetz Avancini in BVR1 Rz 2/1 FN 1.; seit 1.1.1994 ist § 38 BWG sedes materiae, der die bisherige Regelung im Wesentlichen fortgeschrieben hat44OGH 7 Ob 610/95 = ÖBA 1996, 879 (Böhler); 3 Ob 281/01x; Jabornegg, ÖBA 1997, 664; Laurer in BWG-Komm3 § 38 Rz 1.. In den Folgejahren wurden durch Novellen die Ausnahmen vom Bankgeheimnis mehrfach erweitert, um so völker- und europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen55Etwa durch BGBl 1996/445: RL 94/19/EG des Europäisches Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme; BGBl 1996/753: RL 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (Investment Services Directive); BGBl I 1999/63: RL 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger.. Zuletzt kam es durch das Bankenpaket 201566BGBl I 116/2015; zu den Durchbrechungen siehe unten Rz 2/93 ff; zu den internationalen Entwicklungen im Detail Rz 2/152 ff. zu umfassenden Änderungen, die sich insbesondere in einem noch einmal deutlich erweiterten Ausnahmenkatalog in § 38 Abs 2 BWG niederschlugen. Im Jahr 2017 wurden schließlich die Anforderungen an die Entbindung vom Bankgeheimnis gesenkt (§ 38 Abs 6 BWG).

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