Das Bankgeheimnis hat eine lange Tradition, die bis ins 16. Jahrhundert zurückverfolgt werden kann.1 Auch in Österreich ist es seit langem als „Einrichtung des bankgeschäftlichen Verkehrs“2 anerkannt. Erstmals umfassend geregelt wurde es im Jahr 1979 durch § 23 KWG3; seit 1.1.1994 ist § 38 BWG sedes materiae, der die bisherige Regelung im Wesentlichen fortgeschrieben hat4. In den Folgejahren wurden durch Novellen die Ausnahmen vom Bankgeheimnis mehrfach erweitert, um so völker- und europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen5. Zuletzt kam es durch das Bankenpaket 20156 zu umfassenden Änderungen, die sich insbesondere in einem noch einmal deutlich erweiterten Ausnahmenkatalog in § 38 Abs 2 BWG niederschlugen. Im Jahr 2017 wurden schließlich die Anforderungen an die Entbindung vom Bankgeheimnis gesenkt (§ 38 Abs 6 BWG).
