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D. Rücktrittsrecht des Verbrauchers (Iro/Kellner/Riss)

Iro/Kellner/Riss3. AuflApril 2019

1. Ausgestaltung des Rücktrittsrechts (§ 8 FernFinG)

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Als Ausgleich für das Fehlen einer persönlichen Beratung bei Fernabsatzgeschäften und die daraus resultierende Gefahr eines unüberlegten Vertragsschlusses12991299EBzRV des FernFinG 467 BlgNR 22. GP 14. Skeptisch Vonkilch, VR 2004, 9 f. gewährt § 8 Abs 1 FernFinG dem Verbraucher das Recht, vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung zurückzutreten. Dieses Recht darf nicht an die Angabe von Gründen oder an die Zahlung einer Vertragsstrafe gebunden werden (vgl Art 6 Abs 1 FernFin-RL). Da Derartiges ohnehin für alle Rücktrittsrechte des Verbrauchers im österreichischen Konsumentenschutzrecht gilt, sieht das Gesetz davon ab, dies ausdrücklich in § 8 FernFinG festzuschreiben13001300EBzRV des FernFinG 467 BlgNR 22. GP 14.. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Unternehmer

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wäre (dennoch) unwirksam13011301 Blume/Hammerl/Blaschek, FernFinG § 8 Rz 8.. Der Unternehmer kann nur die Zahlung des in § 12 FernFinG angeführten Entgelts verlangen (dazu Rz 1/489).

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