1. Ausgestaltung des Rücktrittsrechts (§ 8 FernFinG)
Als Ausgleich für das Fehlen einer persönlichen Beratung bei Fernabsatzgeschäften und die daraus resultierende Gefahr eines unüberlegten Vertragsschlusses1299 gewährt § 8 Abs 1 FernFinG dem Verbraucher das Recht, vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung zurückzutreten. Dieses Recht darf nicht an die Angabe von Gründen oder an die Zahlung einer Vertragsstrafe gebunden werden (vgl Art 6 Abs 1 FernFin-RL). Da Derartiges ohnehin für alle Rücktrittsrechte des Verbrauchers im österreichischen Konsumentenschutzrecht gilt, sieht das Gesetz davon ab, dies ausdrücklich in § 8 FernFinG festzuschreiben1300. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem UnternehmerSeite 336
