Zusätzlich zu den allgemeinen Aufklärungspflichten im vorvertraglichen Schuldverhältnis oder zu spezialgesetzlich geregelten Informationspflichten (zB §§ 48 f WAG 2018) ergeben sich aus den §§ 5–7 FernFinG
spezielle Informationspflichten für den Unternehmer, der Finanzdienstleistungen iSd FernFinG anbietet. Auf diese Weise soll der Verbraucher vor Abgabe seiner bindenden Vertragserklärung (Angebot oder Annahme) über den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und außergerichtliche Rechtsbehelfe „rechtzeitig“, dh so frühzeitig aufgeklärt werden, dass er je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Materie und der Tragweite der Entscheidung, ausreichend Zeit zum Überlegen und zum Vergleich mit anderen Angeboten hat. Diese Pflicht hat jeder Unternehmer zu erfüllen, der
im eigenen Namen Finanzdienstleistungen im Wege der Telekommunikation anbietet und vereinbart. Darunter fällt auch, wer auf diese Weise einen Vertrag über die
Vermittlung von Finanzdienstleistungen schließt; daneben treffen aber auch den Unternehmer, dessen Leistung Gegenstand des Vermittlungsvertrags ist, die gesetzlichen Informationspflichten, wenn er seinerseits mit dem Verbraucher nur mit Fernkommunikationsmitteln in Kontakt tritt.