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C. Informationspflichten des Unternehmers (§§ 5–7 FernFinG) (Iro/Kellner/Riss)

Iro/Kellner/Riss3. AuflApril 2019

1. Allgemeines

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Zusätzlich zu den allgemeinen Aufklärungspflichten im vorvertraglichen Schuldverhältnis12631263Zum Meinungsstand zuletzt Koziol, HaftpflichtR3 II Rz A/2/174 ff, sowie (monographisch) A. Reich-Rohrwig, Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss (2015) insbesondere 117 ff je mwH. oder zu spezialgesetzlich geregelten Informationspflichten (zB §§ 48 f WAG 2018) ergeben sich aus den §§ 5–7 FernFinG spezielle Informationspflichten für den Unternehmer, der Finanzdienstleistungen iSd FernFinG anbietet. Auf diese Weise soll der Verbraucher vor Abgabe seiner bindenden Vertragserklärung (Angebot oder Annahme) über den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und außergerichtliche Rechtsbehelfe „rechtzeitig“, dh so frühzeitig aufgeklärt werden, dass er je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Materie und der Tragweite der Entscheidung, ausreichend Zeit zum Überlegen und zum Vergleich mit anderen Angeboten hat12641264EBzRV des FernFinG 467 BlgNR 22. GP 12; Blume/Hammerl/Blaschek, FernFinG § 5 Rz 7; Kriegner, FernFin-RL 125 f; Graf in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 5 FernFinG Rz 2; OGH 9 Ob 46/16d in ÖBA 2017, 573 = ZFR 2017/192 (Klausel 7); RS0131354.. Diese Pflicht hat jeder Unternehmer zu erfüllen, der im eigenen Namen Finanzdienstleistungen im Wege der Telekommunikation anbietet und vereinbart. Darunter fällt auch, wer auf diese Weise einen Vertrag über die Vermittlung von Finanzdienstleistungen schließt; daneben treffen aber auch den Unternehmer, dessen Leistung Gegenstand des Vermittlungsvertrags ist, die gesetzlichen Informationspflichten, wenn er seinerseits mit dem Verbraucher nur mit Fernkommunikationsmitteln in Kontakt tritt12651265 Blume/Hammerl/Blaschek, FernFinG § 5 Rz 3; Gruber, wbl 2005, 57; Graf in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 5 FernFinG Rz 8..

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