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B. Anwendungsbereich (Iro/Kellner/Riss)

Iro/Kellner/Riss3. AuflApril 2019

1. Sachlicher Anwendungsbereich (§ 1 FernFinG)

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Das FernFinG gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 FernFinG). Verträge über Finanzdienstleistungen sind spiegelbildlich aus dem Anwendungsbereich des FAGG nach seinem § 1 Abs 2 Z 5 ausgenommen.

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