Das FernFinG gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 FernFinG). Verträge über Finanzdienstleistungen sind spiegelbildlich
aus dem Anwendungsbereich des FAGG nach seinem § 1 Abs 2 Z 5
ausgenommen.