vorheriges Dokument
nächstes Dokument

E. Sanktionen bei Verletzung der Informationspflichten (Iro/Kellner/Riss)

Iro/Kellner/Riss3. AuflApril 2019

1/495
Nach Art 11 der FernFin-RL haben die Mitgliedstaaten „angemessene Sanktionen“ zur Ahndung von Verstößen gegen die in Umsetzung der RL ergangenen einzelstaatlichen Vorschriften vorzusehen13591359Vgl dazu Kühnberg, VR 2004, 23 ff.. Als solche Sanktion wird insbesondere ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Verbrauchers genannt. Zwar hat der österreichische Gesetzgeber ein solches dem Verbraucher nicht explizit eingeräumt; die Möglichkeit des „ewigen Rücktrittes“ bei Nichterteilung der vollständigen Informationen durch den Unternehmer stünde dem Kündigungsrecht aber im Ergebnis gleich (vgl Rz 1/473). Von der Möglichkeit, Verwaltungsstrafen vorzusehen, wurde kein Gebrauch gemacht. Von Bedeutung sind die allgemeinen zivilrechtlichen „Sanktionsmöglichkeiten“. Das Unterlassen der verpflichtenden Information kann irrtums- und schadenersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!