Nach Art 11 der FernFin-RL haben die Mitgliedstaaten „angemessene Sanktionen“ zur Ahndung von Verstößen gegen die in Umsetzung der RL ergangenen einzelstaatlichen Vorschriften vorzusehen1359. Als solche Sanktion wird insbesondere ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Verbrauchers genannt. Zwar hat der österreichische Gesetzgeber ein solches dem Verbraucher nicht explizit eingeräumt; die Möglichkeit des „ewigen Rücktrittes“ bei Nichterteilung der vollständigen Informationen durch den Unternehmer stünde dem Kündigungsrecht aber im Ergebnis gleich (vgl Rz 1/473). Von der Möglichkeit, Verwaltungsstrafen vorzusehen, wurde kein Gebrauch gemacht. Von Bedeutung sind die allgemeinen zivilrechtlichen „Sanktionsmöglichkeiten“. Das Unterlassen der verpflichtenden Information kann irrtums- und schadenersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen.
