AGB unterliegen nach der hA den auch sonst geltenden Grundsätzen für die Auslegung von Verträgen in §§ 914, 915 ABGB und § 346 UGB336. Nach der Rsp soll allerdings im Normalfall, in dem die AGB nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen sind, eine Objektivierung stattfinden: Es komme darauf an, wie die AGB unter Beschränkung auf den Wortlaut von einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises bzw nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden müssen337.
