Der Gesetzgeber hat spezielle Regeln für die Überprüfung von AGB aufgestellt, wobei manche nur für Verträge mit Verbrauchern (insbesondere § 6 KSchG), andere auch im Verhältnis zu Unternehmern gelten (§§ 864a, 879 Abs 3 ABGB). In der logischen Abfolge der Heranziehung dieses gesetzlichen Instrumentariums bei der Prüfung der Wirksamkeit einzelner AGB-Klauseln ist bei Verbrauchergeschäften mit dem Transparenzgebot gemäß § 6 Abs 3 KSchG zu beginnen (dazu schon Rz 1/21), das von der wohl überwiegenden Ansicht der Geltungskontrolle zugeordnet wird und nicht verständliche Bestimmungen von vornherein aus der weiteren Betrachtung ausscheidet. Ein Teil der Lehre tritt zwar für die
analoge Anwendung des § 6 Abs 3 KSchG
auf Verträge zwischen Unternehmern ein, wobei allerdings geringere Anforderungen an die Transparenz gestellt werden, doch lehnt die Judikatur das mangels Lücke zu Recht ab.