1. Die Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) Willenseinigung
i) Grundsätzliches
Nach heute ganz hA erlangen AGB erst durch Vereinbarung zwischen dem Verwender und seinem Geschäftspartner Geltung 102; die Gegenposition, die sog Normtheorie, wonach AGB in Vielem Rechtsnormen gleichstehen103, ist inzwischen obsolet. Insofern bestehen auch keine Besonderheiten hinsichtlich der AGB der Banken. Die vor allem in der älteren Lehre noch vertretene Ansicht104, dass bei Unternehmen, die Massengeschäfte abwickeln, wozu auch Banken zählen sollten, Kenntnis des Kunden von den AGB und seine UnterwerfungSeite 22
