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B. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Anwendungsbereich der AGB-KontrolleZum Folgenden ausführlich Kellner, AGB-Begriff passim; Kellner, Zur Abgrenzung zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen und ausgehandelten Verträgen, ÖBA 2015, 475 ff. (Iro/Kellner/Riss)

Iro/Kellner/Riss3. AuflApril 2019

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Die mit 1.10.1979 neu eingeführte Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB war der Schwerpunkt jener Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes 19796464§ 879 Abs 3 ABGB = § 33 Z 4 KSchG (BGBl 1979/140)., mit denen unfaire Vertragsbestimmungen, vor allem unfaires „Kleingedrucktes“, also „unlautere“ AGB, bekämpft werden sollten6565EBzRV des KSchG 744 BlgNR 14. GP 46.. Quer über die gesamten Gesetzesmaterialien verteilt werden AGB für Zeitschriftenabonnements6666EBzRV des KSchG 744 BlgNR 14. GP 22 f., Möbel-6767JAB zum KSchG 1223 BlgNR 14. GP 2. und Autohandel6868JAB zum KSchG 1223 BlgNR 14. GP 2 und EBzRV des KSchG 744 BlgNR 14. GP 29. sowie für Reisebüros6969EBzRV des KSchG 744 BlgNR 14. GP 44 f. als Anwendungsbeispiele genannt. Einen millionenschweren „Deal“, bei dem erst ein ganzes Bankenkonsortium den Kapitalbedarf des Kunden bedienen kann und den die Kontrahenten dennoch auf Augenhöhe verhandeln, hatte der Gesetzgeber also wohl kaum vor Augen. Gleichwohl hat der OGH die Bestimmungen eines solchen Kreditvertrags in einer vereinzelten Entscheidung der AGB-Inhaltskontrolle unterworfen7070So OGH 7 Ob 154/13t in ÖBA 2015, 521; ablehnend Graf in ABGB-ON1.04 § 864a Rz 1; Kellner, ÖBA 2015, 475 ff. Allgemein für eine Berücksichtigung des Transaktionsvolumens bei Beurteilung der AGB-Eigenschaft von Verträgen Leuschner, Gebotenheit und Grenzen der AGB-Kontrolle, AcP 207 (2007) 524 f; Miethaner, AGB-Kontrolle versus Individualvereinbarung (2010) 69, 209 ff; Wackerbarth, Unternehmer, Verbraucher und die Rechtfertigung der Inhaltskontrolle vorformulierter Verträge, AcP 200 (2000) 72 f. AA Graf in ABGB-ON1.04 § 879 Rz 278 mwN; tendenziell kritisch auch Leupold/Ramharter, Die ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen im Lichte des Europarechts, ÖBA 2015, 16, 25 mit FN 115.; die jüngere Judikatur dürfte

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diese strenge Sichtweise nicht mehr einnehmen und hat der Vertragsfreiheit erfreulicherweise wieder ein Anwendungsfeld eröffnet7171Aushandelsvereinbarung bejaht in OGH 4 Ob 225/17t in ÖBA 2018, 804 und 8 Ob 135/17m in ÖBA 2018, 805, jeweils mit Anm von Kellner..

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