Die mit 1.10.1979 neu eingeführte Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB war der Schwerpunkt jener Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes 197964, mit denen unfaire Vertragsbestimmungen, vor allem unfaires „Kleingedrucktes“, also „unlautere“ AGB, bekämpft werden sollten65. Quer über die gesamten Gesetzesmaterialien verteilt werden AGB für Zeitschriftenabonnements66, Möbel-67 und Autohandel68 sowie für Reisebüros69 als Anwendungsbeispiele genannt. Einen millionenschweren „Deal“, bei dem erst ein ganzes Bankenkonsortium den Kapitalbedarf des Kunden bedienen kann und den die Kontrahenten dennoch auf Augenhöhe verhandeln, hatte der Gesetzgeber also wohl kaum vor Augen. Gleichwohl hat der OGH die Bestimmungen eines solchen Kreditvertrags in einer vereinzelten Entscheidung der AGB-Inhaltskontrolle unterworfen70; die jüngere Judikatur dürfte diese strenge Sichtweise nicht mehr einnehmen und hat der Vertragsfreiheit erfreulicherweise wieder ein Anwendungsfeld eröffnet71.
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