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Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 Abs 1 UGB). Die Prokuraerteilung ist eine empfangsbedürftige, ausdrückliche Willenserklärung. Durch Stillschweigen oder eine schlüssige Handlung wird eine Prokura nicht wirksam erteilt.