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Wenn die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt ist, hat der Stiftungsvorstand den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Gericht hat den Schluss der Abwicklung einzutragen und die Privatstiftung im Firmenbuch zu löschen (§ 37 Abs 1 PSG).