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Zur Stiftungsprüferbestellung allgemein siehe die Hinweise zum Muster 7.2.In meinem Beitrag zum Jahrbuch Stiftungsrecht 2008 (Birnbauer, Aktuelles aus der Firmenbuchpraxis/8. Übergang des Prüfungsauftrages bei Umgründungen, in Eiselsberg [Hrsg], Stiftungsrecht JB 2008, 208 ff [207f]) habe ich die Frage, ob es sich beim Amt des Stiftungsprüfers um ein höchstpersönliches handelt, kurz angeschnitten. In der E OLG Wien 13.3.2012, 28 R 229/11v (AnwBl 2012, 468; Zfs 2012, 87; PSR 2012/22; GesRZ 2012, 275; siehe auch Kraus, Zur „Höchstpersönlichkeit“ des Amts des Stiftungsprüfers – Gedanken zu OLG Wien 28 R 229/11v, ZUS 2012/51; Ch. Nowotny, Der höchstpersönliche Stiftungsprüfer? RdW 2012/547; Zollner, Zur Höchstpersönlichkeit der Stiftungsprüfung, Zugleich ein Beitrag zum differenzierten Organbegriff des PSG, PSR 2012/45) kam der Senat zum Ergebnis, dass die Funktion des Stiftungsprüfers höchstpersönlicher Natur ist. Im Falle der Umwandlung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter nach den Bestimmungen des UmwG gehe die Funktion des Stiftungsprüfers nicht auf den Rechtsnachfolger über.