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Anmerkungen
Außerstreitige Rechtssache nach den PSGSofern bei einer Privatstiftung kein Aufsichtsrat besteht, ist der Stiftungsprüfer vom Gericht zu bestellen (§ 20 Abs 1 PSG). Das Bestellungsverfahren ist nicht in § 120 JN (Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten) genannt, es zählt nicht zur Führung des Firmenbuches, da Stiftungsprüfer nicht in das Firmenbuch einzutragen sind. Sachlich und örtlich zuständig ist der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene, Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen (§ 40 PSG). Funktionell zuständig ist der Richter (§ 22 Abs 2 Z 3 lit b RpflG). In der Praxis wird das Verfahren vom Firmenbuchrichter im Geschäftsregister des Firmenbuches (Gattungszeichen „Fr“) geführt. Aus dem Blickwinkel des Gerichtsgebührengesetzes handelt es sich um ein Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz (§ 32 GGG, Tarifpost 12 lit e).
