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Wenige Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben ihre Gesellschaftsverträge noch nicht an die Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG angepasst. Eine direkte Verpflichtung zu dieser Anpassung besteht nicht; das Gesetz sieht Sanktionsnormen in Form von Eintragungssperren (vgl Art X § 5 Z 3 und § 6 Z 3 1. Euro-JuBeG) vor.