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Rechtliche Grundlage für diese Anmeldung ist § 17 Abs 2 GmbHG. Nach dieser mit BGBl I 1997/114 (IRÄG 1997) eingeführten Bestimmung ist der zurückgetretene oder abberufene Geschäftsführer befugt, selbst seine Löschung im Firmenbuch zu beantragen.