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Die Bestimmungen über die Geschäftsführer finden sich in den §§ 15 ff GmbHG.Die Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafter bestellt. Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrag geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses (§ 15 Abs 1 GmbHG). Da der Nachweis der Geschäftsführerbestellung in beglaubigter Form zu erbringen ist (§ 17 Abs 1 S 2 GmbHG) bedarf der Gesellschafterbeschluss der beglaubigten Form, dh die Unterschriften der Gesellschafter sind notariell oder gerichtlich zu beglaubigen. Die Geschäftsführerbestellung kann auch in einer notariell beglaubigten Generalversammlung erfolgen.