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Anmerkungen
Kündigung eines GesellschaftersWenn die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erfolgen (§ 132 Abs 1 UGB). Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigung erschwert wird, ist nichtig (Abs 2 leg cit). Die sechsmonatige Frist für die Kündigung eines Gesellschaftsvertrages ist nicht zwingend; vertraglich kann auch eine kürzere Frist vorgesehen werden (OGH 11.10.1978, 1 Ob 709/78; Ris-Justiz RS0061953). § 132 UGB wurde durch das HaRÄG, BGBl I 2005/120 nur formell geändert, in dem der zuvor geltende Art 7 Nr 14 EVHGB der Bestimmung des § 132 UGB als Abs 2 angefügt wurde (vgl 1058 BlgNr 22. GP zu Z 61). Eine Verlängerung der Kündigungsfrist kann vereinbart werden. Die Verlängerung muss aber „angemessen“ sein (vgl Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 132 UGB Rz 12).
